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Enteignung im Namen des Hochwasserschutzes – Eine Herausforderung für die Betroffenen

Aufgrund der Überflutungen und Hochwässer der letzten Jahre, die in vielen Gebieten Österreichs verheerende Schäden angerichtet haben, ist Thema Hochwasserschutz heute von besonderer Aktualität und Brisanz.

Die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, die mit einer Novelle des Wasserrechtsgesetzes (WRG) in Österreich umgesetzt wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Planungen für den Bereich Hochwasserschutz aufzustellen. Dies soll durch Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgen, die bis 22.12.2015 zu erstellen sind.

Ein wesentlicher Kernpunkt dieser Hochwasserrisikomanagementpläne ist die Schaffung von sogenannten Retentionsräumen (Hochwasser-Abflussgebiete und Rückhalteräume).

Die Schaffung neuer Retentionsräume erfolgt vielfach dadurch, dass auf den betroffenen Liegenschaften Zwangsrechte eingeräumt werden, die den Liegenschaftseigentümer umfassende Duldungspflichten und Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten auferlegen. Solche Zwangsrechte können Ausmaße erreichen, die faktisch einer Enteignung sehr nahekommen. Eine mögliche zukünftige Umwidmung in Bauland wird durch solche Maßnahmen freilich ausgeschlossen.

Zwar ist im Fall der Einräumung von Zwangsrechten eine Entschädigung vorgesehen, dabei ist allerdings nicht immer mit 100%iger Sicherheit gewährleistet, dass sämtliche Nachteile auch tatsächlich zur Gänze entschädigt werden. In verschiedenen Bundesländern sind teils unterschiedliche Ansätze und Herangehensweise erkennbar, wie Entschädigungsbeträge ermitteln werden. In manchen Bundesländern wird der erwartete Ernteausfall ersetzt, während für die Einräumung der Zwangsrechte selbst keine gesonderte Entschädigung gewährt wird. In anderen Bundesländern wird für die Einräumung von Zwangsrechten eine Entschädigung gewährt, die im Verhältnis zum Verkehrswert der betroffenen Fläche im Zeitpunkt der Zwangsrechtseinräumung bemessen wird. Darüber hinaus wird im konkreten Schadensfall, also im Fall der Überflutung des Retentionsraumes im Zuge eines Hochwassers der konkret entstandene Schaden ersetzt.

Gerade bei Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden, stellt die Ermittlung angemessener Entschädigungsbeträge jedoch eine besondere Herausforderung dar, vor allem, wenn die Flächen nicht zur Gänze enteignet, sondern mit der Einräumung von Zwangsrechten belastet werden. Einerseits ist der aus dem Zwangsrecht an sich erwachsende Nachteil zu bewerten, andererseits ist der zukünftig durch landwirtschaftliche Nutzung erzielbare Ertrag schon für sich allein mit Unsicherheiten behaftet. Diese Unwägbarkeiten fallen umso mehr ins Gewicht, als die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen vielfach die Existenzgrundlage der jeweiligen Land- und Forstwirte darstellen.

Zugegebenermaßen ist der Hochwasserschutz eine hoch komplexe sowie verantwortungsvolle Aufgabe. Wenige andere Gebiete sind durch eine solche Verzahnung verschiedenster rechtlicher sowie anderer Materien und einer komplexen Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet (multidisziplinärer Planungsansatz, Raumplanung, Baurecht und Katastrophenschutz, etc). Es sind eine Vielzahl von teils widerstreitenden Interessensphären (zB Interessen der Transport- und Verkehrswirtschaft, Energiewirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Erholungs- und Freizeitwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des Ortsbild- und Landschaftsschutzes und der nachhaltigen Sicherung bedrohter aquatischer sowie terrestrischer Lebensräume, etc) zu berücksichtigen.

Oftmals sehen sich betroffenen Land- und Forstwirte mit einer Vielzahl von Behörden und Sachverständigen konfrontiert, denen primäres Ziel der Hochwasserschutz im allgemeinen, öffentlichen Interesse ist. Dabei dürfen aber die Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht in ungebührlicher Weise beschnitten werden.

Ein umfassender Schutz der Betroffenen vor unzulässigen Zwangsmaßnahmen bzw unzureichenden Entschädigungen kann nur durch eine möglichst frühzeitige Einbindung qualifizierter eigener Berater sichergestellt werden. Dafür ist ein eingespieltes Team aus Sachverständigen aus den im konkreten Fall betroffenen (interdisziplinären) Bereichen und einem spezialisierten Rechtsbeistand unabdingbar. Nur durch ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen Sachverständigen/Privatgutachter und Rechtsanwalt kann den Behörden mit deren Sachverständigen auf gleicher Argumentationsebene begegnet werden.

EU Konsulent und Gerichtssachverständiger Dr. Johannes Ausserladscheiter - European Court Experts/Brüssel, Wien sowie Rechtsanwalt Dr. Bernhard Umfahrer - Kanzlei Umfahrer Wien, beraten regelmäßig Betroffene in Entschädigungsfragen.

www.europeancourtexperts.eu

 

 

von links: EU Konsulent und Gerichtssachverständiger Dr. Johannes Ausserladscheiter - European Court Experts/Brüssel, Wien mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Umfahrer - Kanzlei Umfahrer Wien